Wer nicht (selber) fragt...Was meinen Sie, Herr Senk?

Die im Jahr 2008 eingeführte kundenfreundliche Reform des Versicherungsvertragsgesetzes wird die in Deutschland tätigen Industrieversicherer zu einer Überprüfung ihrer Abläufe und Informationsbeschaffungspolitik zwingen.

Hintergrund dieser Erkenntnis ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Hamm (OLG Hamm Az. 20 U 38/10), der zufolge Versicherer sich grundsätzlich nicht (mehr) auf Angaben eines anderen Versicherers oder Maklers verlassen dürfen sondern selbst nachfragen und prüfen müssen.

Versicherungsexperten Wolf-Rüdiger Senk klärt auf.

„Versicherungsmuffel“, Strafe muss sein! Was raten Sie, Herr Senk?

Der Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung erschließt sich nicht jedem auf den ersten Blick. Aber auch „Versicherungsmuffel“ erkennen in der Regel den Nutzen einer Haftpflichtpolice, sofern Sie nur nachhaltig genug über die Risiken des Alltags und den Umfang einer einschlägigen Versicherungsdeckung aufgeklärt werden, oder lesen das Beispiel von unserem Versicherungsexperten Wolf-Rüdiger Senk

Verschärfung der Haftung von Managern und deren Absicherung! Was tun Herr Senk?

Vor über einem Jahr trat das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütungen (VorstAG) in Kraft, mit welchem § 87 Aktiengesetz (AktG) , der die Grundsätze für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern festlegte, deutlich verschärft wurde.

Insbesondere eine Neuregelung des VorstAG (hier: § 93 AktG), hat in den Vorstandsetagen seither für erhebliche Unruhe gesorgt, da dieser das persönliche Haftungsrisiko der Vorstände dramatisch erhöht hat. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk klärt auf.

Kunst im Keller, wer zahlt bei Schaden, Herr Senk?

Vermieter wissen ein Lied davon zu singen, welch unschätzbare Werte in bundesdeutschen Kellerräumen lagern. Insbesondere bei versehentlichen Räumungen von Kellern aber auch bei häufig vorkommenden Überschwemmungs- und Rückstauschäden werden von Mietern manches Mal erhebliche Schadenersatzforderungen ob der vernichteten oder beschädigten Werte erhoben.

Dabei handelt es sich beileibe nicht immer nur um normales Mieterinventar sondern auch um Kunstgegenstände. Einen Rechtsstreit um solche „Kellerkunst“ hatte jüngst das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden (Az 2 U 779/09). Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt die Zusammenhänge.

Rechtsschutz und Altersversorgung: Was raten Sie Herr Senk?

Eine sogenannte D & O Versicherung (Directors and Officers Liablility Insurance), zu deutsch umgangssprachlich auch Vorstandshaftpflicht genannt, abzuschließen, wird schon zwischenzeitlich auch im Mittelstand gängige Praxis. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt die Zusammenhänge

Compliance und Haftungsrisiken, Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk klärt auf

Der Begriff Compliance wird insbesondere im Zusammenhang mit der Corporate Governance verwandt.

Darunter versteht man die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien aber auch freiwilligen Codizes im Rahmen der ordnungsgemäßen Unternehmensführung. Während man in der Vergangenheit bisweilen vermuten konnte, dass diese Begriffe schlagwortartig wie auch andere „neudeutsche“ Modeworte gebraucht wurden ohne dass dies irgendwelche Relevanz in den Unternehmen entfaltete, sind inzwischen jedenfalls in mittleren und größeren Unternehmen Abteilungen, welche die Sicherstellung der Compliance/Regelbefolgung überwachen sollen, gang und gäbe. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt den Sachverhalt.

„Basel II“ bei Banken ist „Solvency II“ bei Versicherungen - Gefahr der Diskriminierung beim Immobilieninvestment

Die Vesicherungswirtschaft wird derzeit von dem Thema „Solvency II“ umgetrieben, dem Pendant zu „Basel II“ der Banken. Solvency II bezweckt eine grundlegende Reform des Versicherungsaufsichtsrechts und dort insbesondere der Solvabilitätsvorschriften zur Eigenkapitalausstattung der Versicherer.

Der grundsätzlich nicht zu beanstandende Gedanke dahinter ist, dass derjenige Versicherer, der riskantere Geschäfte zeichnet oder auch Anlagen tätigt, mehr Eigenkapital benötigt als ein Versicherer, der relativ konservative Anlageformen bevorzugt oder wenig risikogeneigtes Geschäft in die Bücher nimmt. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt den Sachverhalt.

Lebensversicherung! Bundesgerichtshof: Rächer der Enterbten

Um die Pflichtteilsergänzungsansprüche enterbter Familienangehöriger toben seit jeher erbitterte Rechtsstreitigkeiten.

Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen wurden seit einer Entscheidung des damaligen Reichsgerichts aus dem Jahr 1930 bis zum heutigen Tage anhand der Höhe der bis zum Tod des Erblassers gezahlten Prämien ermittelt.

Diese Praxis hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 28. April 2010 (AZ IV ZR 73/08) abgeändert und damit für eine unter Umständen beträchtliche Aufwertung der Ansprüche enterbter Angehöriger gesorgt. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt den Sachverhalt.

Änderungen zur betrieblichen Unfallversicherung. Was ist zu tun?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Erlass vom 28. Oktober 2009 die einkommen-/lohnsteuerrechtliche Behandlung von Unfallversicherungen für Arbeitnehmer neu geregelt.

Ob und inwieweit diese Neuerung Auswirkungen auf die betriebliche Praxis hat, hängt folglich davon ab, ob der Arbeitnehmer die Leistung unmittelbar bei dem Unfallversicherer geltend machen kann, ob also ein Direktanspruch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbart ist, oder aber die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem Arbeitgeber vorbehalten bleibt.

Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk klärt auf.

Der Versicherungsmakler und die Kristallkugel und so entschied der BGH

Beauftragt jemand einen Versicherungsmakler, sich seiner Versicherungsthemen anzunehmen, so ist die Erwartungshaltung darauf gerichtet, dieser möge seine Kosten reduzieren und seinen Versicherungsschutz optimieren. Dass eine solche Erwartungshaltung und die erbrachte Dienstleistung nicht in jedem Fall harmonieren liegt auf der Hand. Eine besonders ausgeprägte Anforderung eines Versicherungsnehmers an seinen Makler hatte vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden (BGH III ZR 231/08). Wohnungswirtschaft-heute-Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk berichtet...

Global Warming und Elementarschadenversicherung

Nach dem vergangenen Rekordwinter dürfte den meisten Bürgern die Beschwörung der globalen Erwärmung und damit verbunden die Warnung vor steigenden Risiken von sogenannten Elementarschäden, also Stürmen, Überschwemmungen, Starkregen und ähnlichen Ereignissen nicht allzu einleuchtend erscheinen. Dabei wird meist übersehen, dass es sich bei dem – hoffentlich bald vergangenen - Winter um „Wetter“, nicht jedoch um „Klima“ handelt. Wolf-Rüdiger Senk betrachtet Winter, Wetter und Klima von der versicherungstechnischen Seite.

Obliegenheitsverletzungen seitens der Kunden: Wird Alles oder Nichts erstattet oder wie viel wird gekürzt?

Im Schadenfall kommt es zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer immer wieder zu Streitigkeiten über vermeintliche Obliegenheitsverletzungen seitens der Kunden. Bei diesen Obliegenheiten, für die das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) keine Legaldefinition enthält, handelt es sich um ein spezielles Steuerungsinstrument des Versicherungsvertragsrechts. Damit soll der Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Verhalten motiviert werden, das jedoch nicht erzwungen werden kann. Die Nichtbefolgung führt spätestens im Schadensfall meist zu nachteiligen und erwünschten Konsequenzen wie etwa Leistungsfreiheit, Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Versicherers. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk klärt auf.

Verkehrssicherung, ein gewichtiges Puzzlestück auch für die Geschäftsführung

Verkehrssicherung ist nicht primär ein Thema für die Hausmeister, sondern für die Chefetage. Sie muss in die Geschäftsabläufe eingebunden werden, dafür gelten Regelwerke, die nicht gleich bürokratisch ausufern müssen. Damit keine Angst vor dem Staatsanwalt entsteht, beschreibt Prof. Dr.-Ing. Ulrich Bogenstätter, FH Mainz, Lösungen.

Verkehrssicherungsplanung: Spagat zwischen rechtssicherer Erfüllung der Sorgfaltspflicht und Reduzierungen des personellen Aufwands

Zunehmend ist die Verletzung der Unfallverhütungs- und Verkehrssicherungspflicht Gegenstand der Ermittlungen von Staatsanwälten. Anlass hierzu ergibt sich z. B. aus § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) und § 836ff BGB (Haftung … bei Einsturz eines Gebäudes) unter dem Titel 27 „Unerlaubte Handlungen”. Für den Geschäftsführer bzw. die Verantwortungsträger eines Immobilienunternehmens besteht daher ein direkter Handlungsbedarf. Durch klar definierte Prozesse und dokumentierte Kontrollen einen möglichen Vorwurf von Fahrlässigkeit im Schadensfalle zu entkräften und damit eine haftungs- oder strafrechtliche Verfolgung von sich selbst und von dem Unternehmen abzuwenden. Lesen Sie mehr dazu im dritten Teil der Reihe von Patrick Fraß.

Geteiltes Leid: Mieterregress und Teilungsabkommen

Wer zahlt was, wem und warum, wenn zum Beispiel bei einem Mieter der Adventskranz lichterloh brennt? Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gehen bei Regulierung eines Schadens gegenüber Dritten bestehende Regressansprüche des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über (gem. § 86 VVG n.F, § 67 a.F.). Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk klärt auf.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB): Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser

Grundsätzlich können auch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) einer gerichtlichen Klauselkontrolle nach dem AGB-Recht unterzogen werden. Dies gilt auch, wenn es sich um einen gewerblichen oder industriellen Versicherungsnehmer handelt. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk beschreibt eine BGH-Entscheidung (Az.: IV ZR 74/08) über die AVB für eine D & O Versicherung.

BAG-Entscheidung zur so genannten Zillmerung bei betrieblicher Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung wird bei den Arbeitnehmern immer beliebter. Ein Grund ist die Erkenntnis, dass die gesetzliche Rentenversicherung als alleinige Altersvorsorge nicht ausreicht. Eine Möglichkeit bietet im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Direktversicherung. Sie ist letztlich nichts anderes als eine normale Lebensversicherung mit allen ihren negativen und positiven Seiten. Hierzu das BAG Grundsatzurteil (Az.: 3 AZR 17/09) zum Thema gezillmertes Nettobeitrags-Verfahren. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt den Sachverhalt.

Betriebliche Altersversorgung: Ein Weg, die drohende Rentenlücke zu umgehen

Bei der Altersicherung steht man auf einem Bein nicht gut. Dass die demographische Entwicklung Norbert Blüm mit seinem Wahlspruch „Denn eins ist sicher: Die Rente“ längst eingeholt hat, ist jedem klar. Private Vorsorge ist wichtig, dafür gibt es auf dem Markt Rürup-, Riester- und LV-Produkte. Ein wichtiges Standbein ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Speziell für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft wurde das Branchenversorgungswerk rente21, ins Leben gerufen. Wie es funktioniert beschreibt Wohnungswirtschaft-heute-Autor Wolf-Rüdiger Senk.

Verschärfte EU-Umweltrichtlinien: Dichtigkeitsprüfungen von Ableitungsrohren – eine „Milliarden-Euro-Zeitbombe!”

Land auf, Land ab spürt man die Unsicherheit beim Thema Dichtigkeitsprüfungen von Ableitungsrohren. Die EU zwingt Grundeigentümer zur Prüfung bis zum 31.12. 2015, sonst drohen Bußgelder und bei Erkennen von Schäden deren Beseitigung. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) schätzt ein gigantisches Schadenausmaß von 30 bis 100 Mrd. Euro. Sind Schäden durch Versicherungen gedeckt? Versicherungsexperte Dirk Gehrmann klärt auf.

Kapitalmarktkrise und Versicherungswirtschaft: werden jetzt die Prämien teurer?

Die Kapitalmarktkrise und dort insbesondere die Schwierigkeiten, mit denen die meisten Banken zu kämpfen haben, dominieren seit dem vergangenen Herbst die Schlagzeilen, nur gelegentlich durchbrochen von dem Gezerre um staatliche Rettungspakete. Der Versicherungswirtschaft scheint es erstaunlicherweise zu gelingen, sich von diesen Verwerfungen weitgehend abzukoppeln, sieht man einmal von dem ehemaligen Branchenprimus und Global Champion AIG ab. Wolf-Rüdiger Senk schaut für uns hinter die Kulissen.

Vorsicht: Haftungsrisiken durch das neue Umweltschadengesetz

Vor gut einem Jahr trat das Umweltschadensgesetz in Kraft, es befasst sich mit der Vermeidung und Sanierung von Schäden an Wasser, Boden und Natur. Welche Risiken dadurch auch für die Immobilien- und Wohnungswirtschaft entstehen können und wie man sich dagegen schützt, beschreibt der Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – nach 100 Jahren fast neu – das ändert sich 2009

Bisher waren Ansprüche des Versicherungsnehmers bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Nach dem neuen VVG dürfen Versicherer im Fall der groben Fahrlässigkeit die Leistungen lediglich in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, so genannte Quotelung.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – nach 100 Jahren fast neu, dies müssen Sie beachten

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde nach fast 100 Jahren vom Gesetzgeber grundlegend reformiert. Das Ziel: Stärkung des Verbraucherschutzes, die Verbesserung der Transparenz hinsichtlich des gebotenen Deckungsschutzes. Nachfolgend haben wir für Sie die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst, die für bestehende Versicherungsverträge spätestens ab 01.01.2009 gültig sind.